Information zur Honorarberechnung bei Privatversicherten

In der Praxis für Logopädie Gehringer stehen Ihnen 9 staatlich anerkannte Logopädinnen und akademische Sprachtherapeutinnen zur Verfügung. Dieser geballte Erfahrungsschatz von mehr als 150 Berufsjahren gewährleistet Ihnen eine einzigartige Basis für Ihren Heilungserfolg.

Außerdem stelle ich sehr hohe Ansprüche an die Qualifikation unserer Mitarbeiter/innen und bin zusätzlich sehr darauf bedacht, diese Qualifikation durch Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen zu ergänzen. Durch meine hohen Investitionen in fortlaufende Aus- und Weiterbildungen und den permanenten Austausch in internen Teambesprechungen erreiche ich für Sie die bestmögliche Versorgung.

Deshalb gehe ich davon aus, dass die Krankenversicherungen unserer Patienten unsere Bemühungen begrüßen, die Voraussetzungen für eine möglichst optimale Therapie zu schaffen. Es sollte schließlich gerade im Interesse der Versicherer sein, dass ihren Kunden jede nur denkbare Therapieoptimierung offensteht, um die Rahmenbedingungen für eine möglichst rasche Wiederherstellung der Gesundheit zu schaffen.

Als Privatpatient schließen Sie mit unserer Praxis einen Behandlungsvertrag ab (Dienstvertrag gem. §611ff. BGB): Meine Mitarbeiterinnen verpflichten sich in meinem Auftrag, eine definierte therapeutische Leistung zu erbringen. Sie verpflichten sich, mir den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von der Erstattung durch die privaten Krankenversicherung (PKV) zu zahlen.

Eine definierte Leistungsbeschreibung, die Dauer, konkreten Inhalt und Umfang der Therapie genau festlegt, gibt es im Bereich der PKV mangels vertraglicher Bindung zwischen PKV und Therapeuten (so wie es bei den Ärzten durch die GOÄ geregelt ist) nicht.

Sie als Patient entscheiden, welche Therapiequalität sie benötigen, um Ihre gesundheitlichen Probleme zu therapieren. Als Privatpatient haben Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, auf Grund dessen diese die Heilmittelkosten übernimmt. Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die private Krankenkasse sind:

1. Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird und 

2. die Leistungserbringung durch eine/n Therapeuten/en, die/der gem. Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung führen darf.

Als privat Versicherte/r müssen Sie darauf achten, dass der Vertrag keine Klausel enthält, der die Kostenerstattung für Heilmittel der Höhe nach begrenzt.

Immer häufiger berichten uns Patienten, ihre Krankenkasse habe eine volle Kostenübernahme für eingereichte Honorarrechnungen abgelehnt. Als Begründung für die Ablehnung der vollen Erstattung hieß es jeweils – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung – diese sei überhöht. Lediglich Honorare bis zur Höhe der Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes würden  nicht beanstandet.

Waren es früher noch Versicherungsgesellschaften, die ohnehin den Ruf einer schlechten Zahlungsmoral genießen, bedienen sich nun immer mehr Gesellschaften dieser fragwürdigen Geschäftspraktiken. Da sich die einzelnen Versicherer gegenüber Ihren Kunden, nämlich Ihnen, stets der gleichen Argumente, bis hin zur identischen Wortwahl in ihrer Korrespondenz bedienen, können Sie von einer abgesprochenen Politik ausgehen. Mit Scheinargumenten erwecken diese Gesellschaften bei Ihnen den Eindruck, die unberechtigten Kürzungen der Kostenerstattung seien legitim. Die einzelnen privaten Versicherungsgesellschaften spekulieren (leider allzu oft mit Erfolg) darauf, dass Sie vor einer – zumeist erfolgversprechenden – Einschaltung ihres Rechtsanwaltes zurückschrecken. Möglicherweise hoffen sie gar darauf, dass Sie angesichts unzumutbarer Eigenbeteiligungen freiwillig auf langwierigere Therapiemaßnahmen verzichten. Dieser Eindruck drängt sich förmlich auf, da es vor allem ältere und chronisch kranke Patienten sind, die regelmäßig von Erstattungsproblemen mit ihrer PKV berichten.

Wie berechnet ein Therapeut sein Honorar? 

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und den Unfallversicherungs-trägern existieren durchweg einheitliche Behandlungsbeschreibungen und Tarifverträge. Da diese für die Mehrheit der von uns durchgeführten Behandlungen rechtsbindende Wirkung haben, können wir sie zumindest als weitere Vergleichsmöglichkeit heranziehen. 

Für Angehörige des öffentlichen Dienstes existiert das Verzeichnis der beihilfe-fähigen Höchstbeträge, die hinsichtlich des jeweiligen Erstattungsverhältnisses zwischen dem Beihilfeberechtigten und dessen Dienstherrn von Bedeutung sind. 

Welches Honorar ist nun tatsächlich angemessen? 

Da für den Bereich der privat versicherten Patienten keine einheitlichen Tarifverträge existieren, hat sich innerhalb der Heilberufe bislang die Verfahrensweise bewährt, aktive therapeutische Maßnahmen mit dem 1,8 bis 2,3-fachen vdek-Satz zu berechnen. Diese Vorgehensweise haben mehrere Gerichte in der ersten und zweiten Instanz bestätigt. Aus diesen Zahlen können Sie erkennen, dass ich, trotz höchster Qualifikation, noch nicht einmal den 1,3-fachen Vergütungssatz berechne.

Warum erstatten manche Gesellschaften die Kosten für Heilmittel nicht in voller Höhe? 

Die Versicherungsgesellschaften arbeiten primär gewinnorientiert, schließlich wollen die Aktionäre der Gesellschaft Dividende haben. Der Kunde ist König – solange er die Leistungen seiner Versicherungspolice so wenig wie möglich oder überhaupt nicht in Anspruch nimmt. Da anerkanntermaßen auch bei den privaten Krankenversicherern die Notwendigkeit zum Sparen gegeben ist, versuchen diese das natürlich immer dort, wo keine eindeutigen vertraglichen Anspruchsgrundlagen für ihre Versicherten vorhanden sind. Dieses ist z.B. im Bereich der Heilberufe mangels verbindlicher Tarifsätze der Fall.

Natürlich vergessen auch einige Privatversicherte, dass sie u.U. in jungen Jahren aus Kostengründen eine Police ohne vollständigen Erstattungs-anspruch abgeschlossen haben undsich diese vermeintliche Einsparung im Krankheitsfall schnell ins Gegenteil verkehren könnte. jedoch.

Einzelne Versicherungen signalisieren gern die Bereitschaft, Rechnungen bis zur Höhe des ortsüblichen Satzes voll zu übernehmen, der jedoch häufig weit unter dem tatsächlich ortsüblichen Niveau angesetzt wird.. Dabei bleiben sie jedoch den Nachweis schuldig, wie sie diese „Ortsüblichkeit“ ermittelt haben wollen. 

. Dies kann sich unter Umständen mit Zunahme der Kostenexplosion im Gesundheitswesen noch verschärfen. Umso wichtiger ist es, hier gegenzusteuern. Wehren Sie sich als Kunde und Patient, wenn Ihnen Ihre Gesellschaft eine Erstattung im vollen Umfang verweigert und in Ihrem Versicherungsvertrag eine 100%ige Übernahme der Heilmittelkosten vereinbart ist. Es ist letztendlich Ihr gutes Recht, auf eine Erfüllung dieser Vertragsbedingungen zu bestehen.

Was gilt für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit zusätzlicher Privatversicherung? 

Angehörige des öffentlichen Dienstes haben einerseits Anspruch auf Leistungs-erstattung durch eine Beihilfestelle und andererseits die Möglichkeit, mittels einer zusätzlichen Privatversicherung das Risiko erhöhter Eigenanteile an ihren Gesundheitsaufwendungen abzudecken. Die von der Beihilfestelle erstatteten Beträge stellen also nur einen Teilbetrag der Summe dar, welcher Privatpatienten des öffentlichen Dienstes erstattet wird. Beamte ohne jegliche Zusatz-versicherung müssen demnach mit nicht unerheblichen Eigenanteilen an ihren Behandlungskosten rechnen, falls sie die Behandlung als Privatpatient wünschen.

Der Staat unterstellt jedoch, dass diejenigen Beamten, welche keine zusätzliche Privatversicherung abgeschlossen haben, Rücklagen für entsprechende Fälle gebildet haben, da sie über mögliche Risiken ihrer Unterversicherung informiert sein dürften.

Das Risiko einer derartigen Eigenbeteiligung trägt der freiwillig privat versicherte Patient nicht, sofern er nicht bewusst eine Police mit sehr hoher Eigen-beteiligung abgeschlossen hat. Da er, im Vergleich zu einem Beamten mit vergleichbarem Einkommen, erheblich höhere Versicherungsbeiträge bezahlt, darf er erforderlichenfalls auf eine volle Kostenerstattung für seine diesbezüglichen Aufwendungen im Rahmen angemessener Honorarforderungen vertrauen.

Wie hoch sind nun die Sätze meiner Praxis? 

Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen erhalten Sie von uns zu Beginn der Behandlung einen Vertrag, aus dem Sie die Sätze für die einzelnen Leistungen ersehen.

Unsere Preise in den Honorarberechnungen liegen immer noch deutlich unter den Preisen, die gemäß der aktuellen Rechtsprechung üblich sind. Aufgrund der exzellenten Qualifikation und des sehr hohen Erfahrungsschatzes meiner Mitarbeiterinnen schaffe ich die Voraussetzungen für eine optimale Therapie.

Es ist auch im Interesse der Versicherer, dass diese ihren Kunden für eine möglichst rasche Wiederherstellung der Gesundheit offen steht. Letztlich ist es ja gerade dies, was die Versicherer in ihren vollmundigen Werbeslogans als ihren großen Wettbewerbsvorteil gegenüber der gesetzlichen Pflichtversicherung anpreisen.

Wenn Sie sich noch umfangreicher über Privatpreisgestaltung und die Rechtsprechung zu diesem Thema informieren möchten, empfehlen wir Ihnen die Website .

www.privatpreise.de Dort finden Sie unter /patienten/qualitaet-durch-privatpreise/ueber-privatpreise/ interessante gerichtsurteile 

Vielen Dank für Ihr Verständnis

Anmerkung zu den Musterschreiben

Zur Auseinandersetzung mit Ihrer Versicherung bieten ich Ihnen Musterschreiben.

Die unten aufgeführten Mustertexte sind nur exemplarisch zu verstehen und ersetzen in keinem Fall den qualifizierten Rechtsbeistand. Wählen Sie die Textbausteine aus, die zu Ihrem konkreten Fall passen. Unter Umständen müssen Sie auch mehrere Bausteine miteinander kombinieren.

Überprüfen Sie auf jeden Fall vorher, was Ihr Tarif über die Erstattung von Heilmitteln aussagt und nehmen Sie darauf Bezug.

Mustertext: …nicht übliche Preise… 

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom [Datum] teilen Sie mit, dass eine volle Erstattung meiner Heilmittelkosten nicht/ in Zukunft nicht mehr möglich sei, weil die Aufwendungen für Heilmittel lediglich bis zu den „in Deutschland üblichen“ Preisen von Ihnen übernommen werden.

Ihrem Vorgehen widerspreche ich hiermit ausdrücklich und fordere Sie auf, die tariflich vorgesehene Erstattung in voller Höhe / auch zukünftig in voller Höhe zu überweisen.

Im Rahmen des hier einschlägigen § 612 BGB sind dem Leistungserbringer die üblichen Preise zu erstatten. Zur Ermittlung der üblichen Preise kommt es auf die ortsüblichen Preise für eine gleichwertige Leistung an. Sollte Ihnen ein aktuelles Gutachten zu den ortsüblichen Preisen für die von mir abgerechneten Heilmittel vorliegen, bitte ich um Übersendung. Anderenfalls erwarte ich die vollständige Erstattung.

Der Hinweis auf Ihr Verzeichnis der erstattungsfähigen Heilmittel ist weder Bestandteil meines Versicherungstarifs noch ist zu erkennen, auf welche Art, Umfang und Qualität der Heilmittel Sie sich in der Liste beziehen. Aus vorgenannten Gründen verstoßen Sie gegen den abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Sie sind nicht berechtigt, die Höhe meiner Heilmittel-ausgaben einseitig in vorbezeichneter Weise zu begrenzen.

Ihr Vorgehen widerspricht der ständigen Rechtsprechung. Insofern sollten wir uns eine gerichtliche Klärung dieses Sachverhaltes ersparen.

Mit freundlichen Grüßen

Mustertext: …tarifliche Beschränkung… 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom [Datum] teilen Sie mit, dass eine volle Erstattung meiner Heilmittelkosten in Zukunft nicht möglich sei, weil dem tarifliche Beschränkungen entgegenstünden.

Dem mit Ihnen vereinbarten Tarif ist jedoch eine tarifliche Beschränkung in keiner Weise zu entnehmen. Vielmehr versichern Sie in zahlreichen Werbeschreiben laufend, dass Privatpatienten eine besondere Behandlung erhalten würden und nur die besten Spezialisten für die Patienten, also auch für mich, da wären. Leider lassen sich diese „Top-Behandler“ in Deutschland nicht mit von den Ihnen willkürlich und einseitig festgelegten „tariflichen Höchstpreisen“ abspeisen. Um eine qualifizierte Behandlung zu erhalten, sind die von mir eingereichten Kosten angemessen und erforderlich.

Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH, AZ: IV ZR 278/01) im Jahre 2003 entschieden, dass eine pauschale Honorarbeschränkung auf eine aus Sicht der Privaten Krankenversicherungen angemessenen Höhe nicht zulässig ist.

Daher fordere ich Sie auf, auch in Zukunft meine Kosten für die notwendige Heilmittelbehandlung vollständig zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen